Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das Umsatzsteuergesetz verlangt für eine elektronische Rechnung folgendes, um sie für den Vorsteuerabzug geltend zu machen:

§14 Abs. 3 UStG: Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten

  • D.h. Die Echtheit (Authentizität) und Unversehrtheit der Daten (Integrität) müssen gewährleistet sein. Mithilfe einer qualifizierten fortgeschrittenen Signatur ist der elektronische Rechnungsversand ganz einfach realisierbar.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Januar 2011 um 15:39 Uhr