| Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) |
Nach §147 Abs. 6 AO ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen.Steuerlich relevante (elektronische) Unterlagen müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können. das Ausdrucken von originären digitalen Unterlagen ist nicht rechtskonform!
Pflicht zur Prüfung der Signatur
|
| Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Januar 2011 um 15:39 Uhr |

E-Billing


