Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)

Nach §147 Abs. 6 AO ist der Finanzbehörde das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung des Steuerpflichtigen durch Datenzugriff zu prüfen.

Steuerlich relevante (elektronische) Unterlagen müssen unverzüglich lesbar gemacht werden können.

das Ausdrucken von originären digitalen Unterlagen ist nicht rechtskonform!

  • Ein Archivsystem wird benötigt! Die Rechnung, die Signatur sowie das Prüfprotokoll müssen archiviert werden

Pflicht zur Prüfung der Signatur

  • Unser Archivsystem ist 100 % GDPdU konform!
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 17. Januar 2011 um 15:39 Uhr